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Kartellamts-Präsident Mundt: Keine Konsequenzen für Klubs wegen 50+1-Ausnahmeregel

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Kartellamts-Präsident Mundt: Keine Konsequenzen für Klubs wegen 50+1-Ausnahmeregel

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50+1: Auflagen für Bundesliga-Trio?

Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim müssen in der Diskussion um die 50+1-Regel keine Auflagen durch das Bundeskartellamt fürchten.
Diskussion um 50+1-Regel: Keine Auflagen für Leverkusen
Diskussion um 50+1-Regel: Keine Auflagen für Leverkusen
© FIRO/FIRO/SID
. SID
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von SID

Den drei Bundesligisten Bayer Leverkusen, VfL Wolfsburg und TSG Hoffenheim müssen in der aktuellen Diskussion um die 50+1-Regel zunächst keine Auflagen durch das Bundeskartellamt fürchten.

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"Konsequenzen gegen einzelne Klubs stehen von unserer Seite überhaupt nicht zur Debatte. Jetzt warten wir erst einmal ab, wie sich die DFL und betroffene Vereine und Investoren äußern werden. Dann sehen wir weiter", sagte Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt dem Wirtschaftsmagazin Sponsors.

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Das Bundeskartellamt hatte zuletzt einer vorläufigen Einschätzung Bedenken bezüglich einer Ausnahmeregel von 50+1 geäußert, die in der Bundesliga Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim betrifft. Ursprünglich sollte die 50+1-Regel den Einfluss von Investoren begrenzen und den vereinsgeprägten Charakter erhalten. Demnach muss die Mehrheit der Stimmrechte stets beim Klub liegen.

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Laut Handelsblatt drückte das betroffene Trio in einem gemeinsamen Brief an die Deutsche Fußball Liga (DFL) seinen Unmut aus und klagte über "Konsequenzen, die für uns verständlicherweise inakzeptabel sind". 2018 hatte der Ligaverband beim Bundeskartellamt selbst die Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Regel beantragt. Im Juli findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, auf der das weitere Vorgehen zum Thema 50+1 besprochen werden soll. 

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"Beschränkungen des Wettbewerbs können in bestimmten Fällen auch vom Kartellverbot ausgenommen sein", sagte Mundt. Das Kartellrecht stehe "Anforderungen von Sportverbänden an die Teilnehmer eines Wettbewerbes nicht entgegen, wenn diese zur Verfolgung bestimmter wettkampfbezogener, aber auch ethisch-sozialer Ziele dienen". Unter Einbeziehung der sogenannten Förderausnahme stelle sich aber "die Wettbewerbsbeschränkung insgesamt als unverhältnismäßig dar".