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Champions League: Regeln zur Spielabsage und -verweigerung

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Champions League: Regeln zur Spielabsage und -verweigerung

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Spielabsage: Das sagt das Regelwerk

Die UEFA hat für eine Spielabsage genaue Regelungen über die Neuansetzung. Auch bei einer Spielverweigerung greifen Paragraphen. SPORT1 klärt auf.
Borussia Dortmund v AS Monaco - UEFA Champions League Quarter Final: First Leg
Borussia Dortmund v AS Monaco - UEFA Champions League Quarter Final: First Leg
© Getty Images

Im Regelwerk der Europäischen Fußball-Union (UEFA) sind die Bestimmungen für eine Spielabsage und/oder Spielverweigerung unter den Artikeln 26 und 27 der Wettkampfordnung für die Champions League zusammengefasst.

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Wie die UEFA mit Verweis auf das Regelwerk mitteilte, sei die Entscheidung der Neuansetzung des Spiels Borussia Dortmund gegen den AS Monaco nach Absprache aller getroffen worden.

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SPORT1 stellt die betreffenden Artikel im Überblick dar:

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Artikel 26 (Spielabsage) - Der für die Begegnung Borussia Dortmund gegen den AS Monaco entscheidende Passus, ist unter Artikel 26, Punkt 3 festgehalten. Darin heißt es:

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"Wenn das Spiel aus welchen Gründen auch immer nicht zustandekommt (ausgenommen der Zustand des Platzes), muss es am nächsten Tag, einem Ersatztag oder einem anderen Tag, den die UEFA festlegt, gespielt werden. Die Entscheidung darüber muss innerhalb von zwei Stunden nach der Absage erfolgen, in Absprache mit den betreffenden Klubs und Verbänden. Wenn es Differenzen gibt, legt die UEFA das Datum und die Anstoßzeit fest. Ihre Entscheidung ist endgültig."

Artikel 27 (Spielverweigerung und ähnliche Fälle) - Falls Borussia Dortmund sich weigert, das Viertelfinal-Hinspiel am Mittwochabend zu bestreiten, greift Artikel 27. Darin heißt es unter Punkt 1 zunächst:

"Wenn sich ein Klub weigert zu spielen oder verantwortlich dafür ist, dass ein Spiel nicht ausgetragen oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, betrachtet die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkommission dies als Spielaufgabe, disqualifiziert den betreffenden Klub und verhängt eine der folgenden Geldbußen: a. Vor oder während einer der Qualifikationsrunden: 10.000 Euro, b. Vor oder während der Play-offs: 50.000 Euro, c. Vor der Gruppenphase: 100.000 Euro, d. Während der Gruppenphase: 250.000 Euro (Minimum pro ausstehendem Spiel), e. Vor oder während des Achtelfinals: 350.000 Euro, f. Vor oder während des Viertel- bzw. Halbfinals: 500.000 Euro, Vor oder während des Endspiels: 1.000.000 Euro."

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Unter Punkt 4 des Artikels 27 schreibt die UEFA noch: "In allen Fällen kann die UEFA-Kontroll- und Disziplinarkommission weitere Maßnahmen ergreifen, wenn die Umstände es rechtfertigen."

Unter Punkt 5 des Artikels 27 heißt es außerdem: "Ein Klub, der sich weigert zu spielen oder verantwortlich dafür ist, dass ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert alle Rechte an Zahlungen der UEFA."