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Recht im Verkehr: Tempolimit mit Zusatzzeichen ist auch am Feiertag gültig

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Recht im Verkehr: Tempolimit mit Zusatzzeichen ist auch am Feiertag gültig

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Tempolimit mit Zusatzzeichen ist auch am Feiertag gültig

Gilt ein Tempolimit nur an bestimmten Wochentagen, scheint die Sache klar zu sein. Doch so einfach ist es nicht. Denn was gilt an gesetzlichen Feiertagen unter der Woche?
Ein Verkehrsschild fordert Tempo 30 vor einer Schule. Verkehrsschilder für Tempolimits sind oft mit Zusatzzeichen versehe
Ein Verkehrsschild fordert Tempo 30 vor einer Schule. Verkehrsschilder für Tempolimits sind oft mit Zusatzzeichen versehe
© Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa
von dpa

Verkehrsschilder für Tempolimits sind oft mit Zusatzzeichen versehen. Wenn diese zum Beispiel "Mo-Fr" und "Schule" anzeigen, so gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung immer von Montag bis Freitag - und zwar auch an gesetzlichen Feiertagen.

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Das zeigt ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG), auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 Z 53 Ss - Owi 488/19 (174/19)).

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Im verhandelten Fall war ein Mann am Karfreitag mit seinem Auto auf einer Straße unterwegs. Dort galt Tempo 30. Ein entsprechendes Schild wies auf das Tempolimit hin. Zusätzlich waren aber noch Schilder mit der Aufschrift "Mo.-Fr. 7.00-16.00 Uhr" und "Schule" angebracht.

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Der Autofahrer wurde mit 9 km/h zu schnell geblitzt - und wehrte sich gegen das Bußgeld von 15 Euro. Er argumentierte, die Zusatzschilder stellten einen eindeutigen Zusammenhang zum Schulbetrieb her. Am schulfreien Karfreitag könne es deshalb kein Tempolimit geben.

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Das sah das OLG aber anders. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es nicht zulässig, den Einzelnen darüber entscheiden zu lassen, ob ein Tempolimit aufgrund der Besonderheiten vor Ort für Feiertage gilt oder nicht.

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Auch das Zusatzschild "Schule" ändere das nicht. Dieses habe keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern sei nur ein Hinweis auf den Grund des Tempolimits. Die Beurteilung, ob Schulen an einzelnen Werktagen wegen Feiertagen, Schulferien, Ausflügen oder sonstigen Gründen geöffnet haben oder nicht, könne nicht Einzelnen überlassen werden.