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Sportrechtsexperte Christoph Schickhardt spricht im Fall Schmidt bei SPORT1

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Sportrechtsexperte Christoph Schickhardt spricht im Fall Schmidt bei SPORT1

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Diese Strafe droht Roger Schmidt

Nach dem Eklat um Leverkusens Trainer Roger Schmidt spricht jetzt Sportrechtsexperte Christoph Schickhardt bei SPORT1 über das mögliche Strafmaß für den reumütigen Coach.
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© SPORT1-Montage: Paul Hänel / dpa Picture Alliance
Reinhard Franke
Reinhard Franke

Leverkusens Trainer Roger Schmidt droht nach dem Eklat im Spiel gegen Borussia Dortmund eine harte Strafe.

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Wahrscheinlich ist nach SPORT1-Informationen eine Sperre von mehreren Spielen durch das DFB-Sportgericht plus Geldstrafe.

Nach Paragraph 33 der Ausbildungsordnung (Unsportliches Verhalten) ist sogar in "Aufenthaltsverbot für den Innenraum bis zur Höchstzahl von fünf Spielen" möglich.

Das theoretische Strafmaß ist weit gefächert, wie der renommierte Sportrechtsexperte Christoph Schickhardt erklärt.

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"Das gibt praktisch nach der Satzung des DFB es fünf realistische Stufen der Bestrafung von Trainern: Das Wenigste ist ein Verweis, dann gibt es die Geldstrafe, dann ein Innenraumverbot, dann ein Tätigkeitsverbot und als Letztes der Lizenzentzug", sagt der 60-Jährige im Gespräch mit SPORT1.

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"Diese Strafen können auch gemischt werden. Es könnte also theoretisch eine Geldstrafe mit einem vorübergehenden Innenraumverbot verbunden werden."

Tätigkeitsverbot bei Norbert Meier

Ein Tätigkeitsverbot wurde schon einmal verhängt, als 2005 Duisburgs damaliger Trainer Norbert Meier während des Bundesliga-Spiels gegen den 1. FC Köln dem gegnerischen Spieler Albert Streit an der Außenlinie einen Kopfstoß versetzte und sich dann selbst fallen ließ.

Streit wurde daraufhin des Platzes verwiesen, Meier erhielt für diese "Schwalbe" vom Sportgericht des DFB ein vorläufiges Berufsverbot.

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"Wenn ein Trainer beispielsweise unerlaubt Wetten, ein Doping-Verfahren oder ein anderes schweres Delikt begehen würde, dann würde er ein Tätigkeitsverbot bekommen, dürfte also nicht trainieren und auch keine Mannschaftsbesprechung machen", führt Schickhardt ein weiteres Beispiel für diese Sanktion an.

"Beim Innenraumverbot darf ein Trainer vor dem Spiel die Mannschaft coachen und in der Halbzeit in der Kabine betreuen."

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Schickhardt: "Kirche im Dorf lassen"

Im Fall Schmidt hofft Schickhardt auf ein Urteil, das nicht mehr der Aufregung des Moments geschuldet ist. "Wichtig ist doch hier, dass man die Kirche im Dorf lässt und mit Augenmaß reagiert, nachdem ein paar Tage vergangen sind und man wieder sachlich mit dem Vorfall umgehen kann. Das ursprüngliche 'Vergehen' des Trainers war doch eher harmlos und alltäglich."

Eigentlich sei es "auch im allgemeinen Strafrecht nicht strafentscheidend, wenn ein zu Rede gestellter 'Täter' nicht freiwillig mitkommt. Im normalen Leben ist es nicht strafbar, wenn man als Täter Anordnungen der Polizei nicht nachkommt. Wenn also die Polizei eine Person beim Autodiebstahl erwischt und sie haut ab, ist das nicht strafbar." 

Im Fall Schmidt müsse "man sportstrafrechtlich herausarbeiten, wie es zu bewerten ist, dass er der verhängten individuellen Strafe vorübergehend nicht nachgekommen ist".

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Entscheidend werde nun sein, "was mit dem Vierten Offiziellen gesprochen wurde, welche Äußerungen Felix Zwayer gegenüber Stefan Kießling gemacht hat. Das hängt noch an Einzelheiten".

Schon am Montag hatte der Vorsitzende des DFB-Kontrollausschusses, Dr. Anton Nachreiner, bei SPORT1 irritiert auf das Verhalten von Schmidt reagiert: 

"So ein Verhalten ist noch nie da gewesen. Es war sehr ungewöhnlich, dass das ein Trainer so praktiziert. Mich wundert es schon, wie sich Herr Schmidt da verhalten hat und dass er es darauf hat ankommen lassen."