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Recht im Verkehr: Polizei schleppt beschädigtes Auto ab - Halter muss zahlen

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Recht im Verkehr: Polizei schleppt beschädigtes Auto ab - Halter muss zahlen

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Halter zahlt für abgeschlepptes Auto

Lässt ein Autofahrer ein beschädigtes Auto einfach auf einem Parkplatz stehen, darf die Polizei es abschleppen - und dem Halter die Kosten dafür aufbrummen.
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© Theo Titz
von dpa

Um weitere Beschädigungen oder Diebstahl zu verhindern, kann die Polizei Autos abschleppen lassen. Etwa, wenn deren Scheiben eingeschlagen wurden. Die Kosten dieser Sicherstellung muss der Halter zahlen.

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So urteilte das Verwaltungsgerichts Münster (Az.: 7 K 4386/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Im konkreten Fall stand ein Auto mit zwei eingeschlagenen Scheiben auf einem Pendlerparkplatz. Dieser liegt in der Nähe einer Autobahn und ist bekannt dafür, dass dort öfters in Autos eingebrochen wird.

Halter muss Kosten nach Abschleppen übernehmen

Als der Schaden entdeckt wurde, versuchte die Polizei zunächst mehrfach erfolglos, den Halter zu erreichen und ließ das Auto dann abschleppen. Die Kosten dafür sollte der Halter übernehmen, der sich dagegen vor Gericht wehren wollte.

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Ohne Erfolg. Das Gericht führte an, dass es in den allgemeinen Polizei- beziehungsweise Sicherheitsgesetzen der Länder geregelt sei, dass die Polizei Fahrzeuge sicherstellen und verwahren dürfe.

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Polizei handelt zum Schutz vor Beschädigung oder Verlust

Das dient demnach dem Schutz vor weiterer Beschädigung oder Verlust. Dabei werde allein auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen abgestellt. Die Maßnahme müsse in dessen objektiven Interesse sein.

Relevant für eine Maßnahme sind auch der Ort und der Wert. Dabei reicht es, wenn grobgeschätzt der Autowert deutlich höher ausfällt als die Kosten für die Sicherungsmaßnahme.

Die zwei eingeschlagenen Scheiben wertete das Gericht als regelrechte «Einladung» für einen unbefugten Zugriff - die Maßnahme war gerechtfertigt und der Halter musste zahlen.