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Coronavirus: Sportjurist erklärt rechtliche Lage bei Spielerverträgen

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Coronavirus: Sportjurist erklärt rechtliche Lage bei Spielerverträgen

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"Vereine können Profis nicht zwingen"

Das Coronavirus wirbelt auch die Sportwelt durcheinander. Was passiert mit auslaufenden Verträgen? Darf sich ein Spieler gegen einen Einsatz bei Geisterspielen wehren?
Die DFL setzt zunächst auch den 27. Spieltag der Bundesliga aus und beschließt einen Notfallparagraphen. Die wichtigsten Aussagen von Christian Seifert zusammengefasst.
pberger
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von Patrick Berger

Die deutschen Profiligen haben sich am Montag zunächst auf eine Pause bis mindestens 2. April geeinigt. DFL-Boss Christian Seifert gibt sich allerdings nicht der Illusion hin, dass danach wieder normal gespielt werden kann. Das Virus sei "der größte Feind", dicht gefolgt von der Unsicherheit, sagt der 50-Jährige.

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Klar ist: Durch die Verschiebung der EM auf den Sommer 2021 hat die DFL in Sachen Planung etwas mehr Luft. Heißt: Die Profiligen könnten am Ende sogar – wenn überhaupt wieder gespielt werden darf - bis in den Juli hinein kicken.

Vor dem Hintergrund stellen sich viele juristische Fragen. Was passiert mit Verträgen, die zum 30. Juni auslaufen? Gibt es die Möglichkeit auf Kurzarbeitsverträge? Muss ein Fußball-Profi auch im Homeoffice voll bezahlt werden? Und: Was, wenn ein Spieler aufgrund der Infektionsgefahr nicht an Geisterspielen teilnehmen will?

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SPORT1 sprach mit Dr. Andrej Dalinger. Der 31 Jahre alte Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main berät Spieler, Klubs und Spielerberater bei arbeits- und strafrechtlichen Fragen. Dalinger promovierte zum Thema "Vertragsbruch des Berufsfußballspielers".

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SPORT1: Herr Dr. Dalinger, die Verträge von 72 Erst- und 138 Zweitligaspielern – darunter namhafte Kicker wie Daniel Caligiuri (Schalke), Jannik Haberer (Freiburg) oder Robin Knoche (Wolfsburg) - laufen am 30. Juni aus. Gesetzt den Fall, die Saison geht aufgrund der Corona-Pause bis in den Juli rein - was passiert mit den auslaufenden Verträgen?

Andrej Dalinger: Wenn die DFL und die Klubs die Saison mit der aktuellen Kaderzusammensetzung beenden möchten müsste dies bis zum 30.06.2020 geschehen. Darüber hinaus könnte es aus verbandsrechtlicher Sicht schwierig und kompliziert werden, die Mannschaften in der aktuellen Zusammensetzung beizubehalten. Es ist denkbar, dass dann Sondervereinbarungen zwischen Vereinen und Spielern getroffen werden. Anschlussverträge sind sicherlich möglich, wenngleich das Verbandsrecht kurzfristige Verträge eigentlich nicht zulässt. Auch dürften einige Spieler, deren Vertrag am 30.06.2020 endet, bereits einen Anschlussvertrag bei einem anderen Klub haben, sodass für diese eine (kurzfristige) Verlängerung nicht möglich wäre. Wenn das Verbandsrecht hier eine Ausnahme zulassen würde, um auf diesem Wege einen fairen sportlichen Wettkampf zu organisieren, wären kurzfristigen Monatsverträge theoretisch möglich.

SPORT1: Kurzfristige Verträge würden ein großes Risiko für Spieler mit sich bringen, oder nicht?

Dalinger: Ich sehe hier in der Tat die größeren Nachteile für die Spieler. Wenn sich diese während des Monats-Vertrages verletzen, dürfte es schwer werden, einen neuen Vertrag bei einem anderen Klub zu erhalten. Die Spieler stünden dann ohne Vertrag da.

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SPORT1: Was passiert mit Spielern, die schon einen neuen Vertrag bei einem anderen Verein haben?

Dalinger: Hertha BSC könnte zum Beispiel ab dem 01.07.2020 auf ihren französischen Neuzugang Lucas Tousart (von Olympique Lyon; Anm. d. Red.) zurückgreifen. Vermutlich müsste man hier aber auch Regelungen finden, dass sich Klubs nicht plötzlich im Kampf um den Abstieg, die Meisterschaft oder die Qualifikation für internationale Wettbewerbe noch prominent verstärken. Stellen Sie sich mal vor, wenn Leroy Sané den FC Bayern München am 34. Spieltag im Juli zur Meisterschaft schießt?

Dr. Andrej Dalinger ist Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main und berät Spieler, Klubs und Spielerberater bei arbeits- und strafrechtlichen Fragen
Dr. Andrej Dalinger ist Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main und berät Spieler, Klubs und Spielerberater bei arbeits- und strafrechtlichen Fragen

SPORT1: Ist es denkbar, dass das Transferfenster in diesem Sommer verschoben wird?

Dalinger: Wir erleben es häufig, dass die Registrierungsperioden – allgemein als Transferfenster bekannt – angepasst werden. Die FIFA gibt den Verbänden nur grobe Vorgaben für die Dauer einer Registrierungsperiode. Hier wären die Verbände gefragt, die Registrierungsperioden zu verschieben. Für die europäischen Ligen wäre eine gemeinschaftliche Lösung sicherlich sinnvoll. Auch über Ausnahmen, wie sie es in der spanischen Liga bei schweren Verletzungen gibt, könnten Härtefälle gelöst werden.

"Bei einigen Spielern können 30 bis zu 40 Prozent des Gehalts wegbrechen"

SPORT1: Viele Spielerverträge setzen sich aus einem Grundgehalt und etwaigen Bonuszahlungen zusammen. Fallen diese Prämien nun weg?

Dalinger: Wir hören und lesen von wegbrechenden Einnahmen für die Klubs. Richtig ist auch, dass den Spielern und Trainern durch die Spielausfälle ebenfalls Einnahmen in Form von Prämien entgehen. Bei stark leistungsbezogenen Verträgen, die insbesondere bei jüngeren oder älteren Spielern oder auch bei kleineren Klubs üblich sind, können 30 bis 40 Prozent des Gehalts wegbrechen. Dies sollte bei einer pauschalen Forderung nach einem Gehaltsverzicht stets berücksichtigt werden.

SPORT1: Forderungen werden laut, wonach Spieler auf einen Teil ihres Gehalts verzichten sollen, um den wirtschaftlichen Betrieb eines Klubs aufrechtzuerhalten. Wie sähe so etwas arbeitsrechtlich aus?

Dalinger: Die Vereine müssten einen Gehaltsverzicht mit jedem einzelnen Spieler individuell aushandeln. Ohne die Zustimmung eines Spielers, ist eine Kürzung des Gehalts nicht zulässig. Aus rechtlicher Sicht wäre ein Gehaltsverzicht ohne weiteres umsetzbar. Fraglich ist jedoch, ob sich viele Spieler, für die die Situation wegen ausbleibender Prämien- und Sonderzahlungen bereits mit Gehaltseinbußen verbunden ist, hierzu bereit erklären.

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SPORT1: Die Vereine haben den Trainingsbetrieb vorerst eingestellt und ihre Spieler mit individuellen Trainingsplänen nach Hause geschickt. Müssen die Spieler auch im Homeoffice voll bezahlt werden?

Dalinger: Ja! Spieler und auch Trainer schulden als Arbeitnehmer grundsätzlich nur das Angebot der eigenen Dienstleistung. Können der Trainings- und Spielbetrieb nicht aufrechterhalten werden, ist dieses Risiko grundsätzlich von den arbeitgebenden Klubs zu tragen. Das Grundgehalt ist daher auch im Homeoffice fortzuzahlen.

SPORT1: In Luca Kilian (SC Paderborn) und einem namentlichen genannten Spieler von Hertha BSC haben sich zwei Bundesliga-Profis mit Corona infiziert. In der zweiten Liga hat es Spieler von Kiel, Nürnberg und Hannover getroffen. Was passiert, wenn ein Spieler an Corona erkrankt – muss der Verein das Gehalt normal weiterbezahlen?

Dalinger: Grundsätzlich gilt auch bei einer Corona-Erkrankung das Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach der Arbeitnehmer bei unverschuldeter Erkrankung seinen vollen Lohn für höchstens sechs Wochen weiterhin erhält. Für den Zeitraum danach schließen viele Spieler Versicherungen ab, für einzelne Spieler übernehmen das auch die Clubs.

"Klubs können Spieler nicht zwingen"

SPORT1: DFL-Boss Christian Seifert machte am Montag klar, dass – wenn gespielt werden kann – es nur Geisterspiele geben wird. Sie seien für viele Vereine die "einzige Überlebenschance". Einige Spieler - wie zum Beispiel Bayerns Thiago oder Unions Rafal Gikiewicz - haben sich bereits darüber beschwert. Kann ein Klub seine Spieler dazu zwingen, trotz einer Pandemie zu spielen?

Dalinger: Das ist aus rechtlicher Sicht eine sehr spannende Frage, die mir bei den nun wieder aufkommenden Diskussionen um Geisterspiele sehr kurz gekommen ist. Ich bin der Meinung, dass Klubs einen Spieler in der aktuellen Situation nicht zwingen können, sich dem erhöhten Infektionsrisiko bei Geisterspielen auszusetzen. Spieler sind im Spiel sowie im Training im ständigen Zweikampf mit anderen Spielern, was dem Vernehmen nach zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt. Sehr viele Arbeitgeber schicken ihre Angestellten in Homeoffice und sagen Dienstreisen ab, um den direkten körperlichen Kontakt zwischen Personen und damit Infektionen zu vermeiden. Die Klubs würden sich hierzu konträr verhalten. Dabei sind sie als Arbeitgeber gegenüber ihren Spielern und den Trainern in gleichem Maße verpflichtet, das Risiko einer Infektion mit COVID-19 so gut es geht auszuschließen.

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SPORT1: Das heißt? 

Dalinger: Theoretisch müssten die Klubs und die DFL eine Lage herbeiführen, wonach ausgeschlossen werden kann, dass infizierte Spieler oder Trainer am Trainings- oder Spielbetrieb teilnehmen. In einer solchen Situation müssten alle Spieler und Trainer vor der Fortsetzung des Trainings- und Spielbetriebs getestet werden. Nur, wenn alle Tests negativ verlaufen, könnte der Spielbetrieb fortgesetzt werden. Dann müsste jedoch auch sichergestellt werden, dass sich die Spieler nicht zwischen den Trainings- und Spieleinheiten infizieren. Dies ginge wohl nur, wenn die Spieler und der gesamte Trainerstab für die Dauer der restlichen Saison in Quarantäne gehen und dann keinen direkten Kontakt zu Personen außerhalb der Mannschaft haben. Dies würde auch für die Reisen zwischen zwei Spielen gelten. Geisterspiele umzusetzen und zugleich noch die Gesundheit der Spieler und Trainer zu schützen, dürfte der Quadratur des Kreises gleichkommen. Jedenfalls mit den derzeit geltenden Anweisungen der Bundes- und Landesregierungen wären Geisterspiele rechtlich wohl nicht zu vereinbaren. Hier hat die DFL jedoch klar betont, etwaige Geisterspiele nur in Rücksprache mit den zuständigen Stellen durchzuführen.

SPORT1: Was würde passieren, wenn sich ein Spieler gegen einen Einsatz sträubt?

Dalinger: Verweigert ein Spieler ohne Grund die Arbeitsleistung, verliert er seinen Vergütungsanspruch und verletzt seine vertraglichen Pflichten. Dies kann bei einer dauerhaften Verweigerung zum Vertragsbruch führen. Aufgrund der durch den Spiel- und Trainingseinsatz erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 und der derzeitigen Anweisungen der Bundes- und Landesregierungen wären die Spieler nach meinem Dafürhalten berechtigt, die Teilnahme am Training und am Spiel zu verweigern. Der Klub müsste den Spieler weiterhin bezahlen und hätte keine Handhabe gegen die in meinen Augen berechtigte Verweigerung.